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Auf unserem Firmengrundstück gibt es Mietflächen für Gewerbe und Privatnutzer.

Laden mit 2 Schaufenstern; Werkstätten; Kfz.-Stellplätze für Motorräder, Pkw., Lkw., Wohnwagen, Boote

 0351 - 48 18 988 André Hüller

 

Nach dem Text folgen Grundrissbilder mit Lupenfunktion von Mietflächen, danach Fotogalerien. Die Gebäude haben TELEKOM-Glasfasernetzanschluss, im Ergebnis Mieter hervorragenden Internetanschluss bekommen können.

Unser Geschäftsführer André Hüller ist Eigentümer des Firmengrundstückes der DiBaB GmbH, Bremer Str. 53 - 55, in 01067 Dresden. Sie erreichen ihn fast immer im oder über das DiBaB-Büro, telefonisch auch nach 16.00 Uhr und am Wochenende, weil DiBaB als Dachnotdienst tätig ist. Auf den Grundrissen können Sie die Mietflächen sehen. Mehrere davon sind langfristig vermietet, einige Wenige auch unbefristet. Andere sind reserviert. Besichtigungen können kurzfristig vereinbart werden, weil das DiBaB-Büro sich auf selbem Grundstück befindet.

Wenn Sie nach Besichtigung Interesse für eine Mieteinheit haben, diese jedoch z. Z. belegt oder reserviert ist, kann es trotzdem möglich werden, dass Sie diese bekommen, z. B.: a) wenn der Vormieter gern in eine andere Mieteinheit umzieht, oder b) sein Mietvertrag ausläuft, bevor Sie einziehen möchten. Wir haben auch die Möglichkeit, Mieteinheiten an Ihre Wünsche anzupassen. Verfügt der Mietinteressent über eine 1A-Bonität ist Herr Hüller auch zu größeren Baumaßnahmen bereit. An kurzfristigen Mietverträgen besteht kein Interesse.

Für gewerbliche Mieter ist es eine Super-Lage. Die direkten Grundstück-Nachbarn AUDI und BMW sind dafür ausreichend Zeugnis. Wenn Sie die Stadtpläne von Dresden und Radebeul nebeneinander legen, liegt die Bremer Strasse praktisch im Zentrum. Neben der Super-Infrastruktur sind die nahen BAB-Auffahrten Dresden-Altstadt und -Neustadt hervorragende Fernverkehr-Anbindungen. Zu den üblichen Geschäftszeiten ist die Bremer Str. schnell zugeparkt, nach 17.00 Uhr und am Wochenende jedoch nicht. Auf unserem Grundstück können Parkplätze angemietet werden.

Vergnügung- und Sportstätten sind nicht erwünscht, Vereine mit Party-Betrieb auch nicht. Auf dem Grundstück haben Gewerbemieter Vorrang. Deren Geschäftsbetrieb darf niemals gestört werden! Alkoholgenuss im Freigelände ist darum nicht erlaubt, ebenso gesellige Raucher-Grüppchen. Publikumsverkehr muss dem Mietzweck angemessen sein, damit Mieter nicht gestört werden und die Betriebskosten für gemeinschaftlich genutzte Flächen minimal bleiben! Bei uns kann jeder Mieter ungestört seine Mieteinheit nutzen. Wir haben keine unsympathischen Mieter. Bei uns schätzen alle Freundlichkeit im Umgang miteinander. Wer anderen hilft, bekommt immer Hilfe, wenn er sie selbst einmal braucht.

Werkstätten, Werkstatt, Hobby, Hobbywerkstatt, Dresden, dibab

vermietet

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vermietet

Werkstatt_20060423_ah.png

vermietet

Laden_20180226-01_ah.png

Laden

Mietvertragsmuster  v. 16.01.2021, Autor: André Hüller

Vermieter:

Herr André Hüller, Bremer Str. 53-55, 01139 Dresden,

hier persönlich vertreten,

 

und Mieter:

Name, Straße, PLZ Ort,

hier persönlich vertreten durch ???,

 

vereinbaren hiermit den Gewerbemietvertrag Nr. ???.

1. Gegenstand

 

1.1.

Vermietet werden auf dem Grundstück Bremer Straße 53-55, in Dresden-Friedrichstadt, eine beheizte Gewerbeeinheit ??? m² groß; im EG des Gebäudes ??? gelegen; bestehend aus Büro- und Lagerräumen; zum Zwecke des gewerblichen Handels mit Goldbarren und Ähnlichem. Der Grundriss ist hier Anlage!

 

1.2.

Die Übergabe erfolgt am ???, inkl. 3 Schlüssel für das Tor am Grundstückeingang.

 

1.3.

Die Mietdauer beginnt am ??? und beträgt ??? Monate.

 

1.4.

Option: Teilt der Mieter dem Vermieter nachweislich in Schriftform, 12 Monate vor Vertragsablauf mit, dass er das Mietverhältnis fortsetzen will und widerspricht der Vermieter nicht binnen 8 Wochen, so verlängert sich das Mietverhältnis um weitere 36 Monate, ohne dass es weiterer Vereinbarung bedarf. Diese Regelung gilt regelmäßig fortfolgend.

 

 

2. Mietzins

 

Der monatliche Mietzins beträgt ?.??? Euro, zzgl. ges. MwSt. Er wird rwird jährlich zum 01.04. an die rechnerische Inflationsrate Deutschland des Vorjahres angepasst, ohne dass es dazu neue Vereinbarung bedarf oder Ankündigung geben muss.

 

 

3. Mietnebenkosten

 

3.1.

Das Grundstück Bremer Str. 53-55 bildet eine wirtschaftliche Einheit, was auch Grundbuch-rechtlich abgesichert ist. Alle Mieter des Grundstückes bezahlen darum gemeinsam alle Nebenkosten. Um die ständigen Kosten für Verwaltung, Abrechnung und Verbrauchmessung einzusparen, zahlt der Mieter nicht Nebenkosten im Voraus, sondern dem Vermieter eine monatlich fällige Nebenkostenabgabenpauschale in Höhe ?.??? EUR, zzgl. ges. MwSt., für den Unterhalt des gesamten Grundstückes Bremer Str. 53-55, ohne das dies einer Kostenabrechnung bedarf.

 

3.2.

Diese Abgabenpauschale wird jährlich zum 01.04. an die rechnerische Inflationsrate Deutschland des Vorjahres angepasst, ohne dass es dazu neue Vereinbarung bedarf oder Ankündigung geben muss. Siehe Link

"Inflationsrate" auf der Website des Vermieters: www.dibab-andre-hueller.com/vermietung

 

3.3.

Entstehen überproportionale Kostensteigerungen durch: a) Bedingungen, welche der Mieter zu verantworten hat; b) geänderte Marktbedingungen; c) Politik oder d) Gesetzgebung; kann der Vermieter mit Dreimonatsfrist gleichhohe Erhöhung der Nebenkostenabgabenpauschale mit nachvollziehbarer Begründung verlangen und muss der Mieter bezahlen, damit das Prinzip erhalten bleibt, dass alle Mieter alle Mietnebenkosten bezahlen. Dabei gilt Schriftformerfordernis.

 

3.4.

Mit der monatlichen Nebenkostenabgabenpauschale werden Mietnebenkosten abgegolten, wie nachfolgend genannt.

 

3.4.1.

Heizung; b) Wasser; c) Abwasser; d) Regenwasser; e) Messdienste und Messeinrichtungen; f) Verwaltung und Buchführung; g) Versicherung; h) Grundsteuer; j) Hausmeister; k) Wachdienst; l) Dachwartung und -reinigung; m) Dachrinnenreinigung, inkl. Fall- und Standrohrrevisionen; n) Schornsteinfeger; o) Kanalrohrreinigung und Revisionen von Rückstaueinrichtungen; p) Wartung und Inspektionen von Alarmeinrichtungen, Wasser-, Gas- und Elektroinstallationen; q) Haushaltmüllentsorgung (ohne Gewerbeabfall einzelner Mieter)

 

3.4.2.

und auch Unterhaltung und Wartung der Verkehrswege in Gebäuden und im Freigelände, wie z. B.: r) Ausleuchtung (Wartung, Reinigung, Energie- und Leuchtmittelersatz); s) Winterdienst; t) Schönheitsreparaturen

 

3.4.3.

und auch Unterhaltskosten für Reinigung, Inspektion, Wartung und Pflege gemeinschaftlich genutzter u) Werbeanlagen; v) Gehölze, Anpflanzungen und Grünanlagen; w) inkl. zugehörige Leuchtmittel, Wasser- und Energieverbrauch

 

3.4.4.

und Ähnliches mehr.

 

3.5.

Für den Fall von Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter wird hier vorsorglich Nebenkosteneinzelabrechnung ausgeschlossen.

 

3.6.

Mieter und Vermieter können jederzeit zusätzliche Vereinbarungen für Abrechnung weiterer Nebenkosten vereinbaren, auch für Mitnutzung von Kontainern des Vermieters für gewerbliche Abfälle, wie z. B. Bauschutt, Gartenabfälle oder Sperrmüll.

 

3.6.1.

Dem Mieter ist es nicht gestattet, ohne schriftliche Vereinbarung, regelmäßig Abfallkontainer größer einem Kubikmeter auf seinen Mietflächen abzustellen.

 

3.6.2.

Insbesondere soll dadurch vermieden werden, dass zu häufig große Transportfahrzeuge Betriebsfremder unkooridiniert Nutzung und Zustand des gesamten Mietobjektes gefährden oder behindern. Auch soll schnellere Kontainerbefüllung durch Nutzerbündelung unangenehme Geruchsentwicklung minimieren.

 

3.6.3.

Die Entsorgungspreise des Vermieters darf jeder Zahlungsteilnehmer nachvollziehen und dafür einmal jährlich Einblick in deren Kostenabrechnung verlangen. Darin werden natürlich auch Kosten wie Stellfächenmiete, Unterhalt und zugehörige Nebenkostenpauschale enthalten sein. Der Vermieter versichert hier, dass er keine Gewinnabsichten mit Abfallhandel verfolgt.

 

 

4. Mietzahlung

 

4.1.

Mietzins, Nebenkostenabgabenpauschale und ges. Mehrwertsteuer, sind gleichzeitig, im Voraus und monatlich zum 15. auf folgendes Konto einzuzahlen:

 

            Nr.: xxx

            BLZ: xxx

            Bank: xxx

            Empfänger: André Hüller

            Verwendungszweck: xxx

 

4.2.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die vorbehaltlose Ankunft des Geldes an. Zahlungen unter Vorbehalt erfüllen nicht die Zahlungspflichten des Mieters.

 

4.3.

Kaution wird nicht vereinbart. Im Gegenzug wird die komplette Mietzahlung immer zum 15. Des Vormonats fällig.

 

4.4.

Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt und begründet hat und er sich mit seinen Mietzahlungen nicht im Rückstand befindet und wenn die Ursache unstrittig ist.

 

4.5.

Hat der Mieter in den letzten sechsundreißig Monaten mehr als drei Mal seine Mietzahlung nicht pünktlich geleistet, oder einmal mehr als mit einem Monat Verspätung gezahlt, so kann der Vermieter das Mietverhältnis vorfristig oder fristlos kündigen, ohne dass daraus dem Mieter Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter erwachsen.

 

 

5. Instandsetzung, Schönheitsreparaturen

 

5.1.

Die Instandhaltung der Gebäude, der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen seines Eigentums, als auch der Außenanlagen obliegt dem Vermieter.

  

5.2.

Instandsetzung, Instandhaltung, Wartung, Reparatur und Schönheitsreparaturen an Einrichtungen, welche vom Mieter geschaffen wurden oder von diesem zu verantworten sind, hat der Mieter auf eigene Kosten und Risiko zu besorgen.

5.3.

Der Mieter besorgt auf eigene Kosten und Risiko, im und für den Mietgegenstand: a) Leuchtmittel; b) Wartung, Instandhaltung elektrischer Anlagen und Einbaugeräte; c) Brandschutz inkl. zugehöriger Einrichtungen; d) Türschlössser und -beschläge; e) Reinigung, Reparatur und Instandsetzung der Türen und Fenster; f) fachgerechte Farbbeschichtungen.

 

 

6. Mietgegenstandnutzung

 

6.1.

Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln, sparsam mit Wasser, elt. Strom und Heizung umzugehen und nur tatsächlich in der Mieteinheit angefallenen Müll in die für ihn - durch den Vermieter - gekennzeichneten Behälter zu entsorgen.

 

6.2.

Der Mieter darf den Mietgegenstand nur gewerblich und zu den im Abs. 1.1. bestimmten Zwecken benutzen. Andere Verwendung bedarf schriftlicher Zusatzvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.

 

 

7. Bauliche Veränderungen und Instandsetzung

 

7.1.

Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Mietobjekts, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Insbesondere kann der Vermieter ohne Genehmigung des Mieters auch die Geschossanzahl der Gebäude erhöhen, deren Umfang und Nutzungsart verändern, Gebäude wegnehmen oder erstellen, ohne daß der Mieter gegenüber dem Vermieter Forderungen daraus ableiten kann.

 

7.2.

Der Mieter stimmt der öffentlichen, bergsportlichen Nutzung der Gebäudefassaden uneingeschränkt zu. Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass dadurch die Funktionalität des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigt wird.

 

7.3.

Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder den Mietzins mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadensersatz verlangen. Handelt es sich um Arbeiten, die den Gebrauch des Mietgegenstandes zu dem vereinbarten Zweck ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich der Vermieter, für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete angemessen zu ermäßigen.

 

 

8. Schadenhaftung

 

8.1.

Schäden am Mietgegenstand hat der Mieter - sobald er sie bemerkt - dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug durch ihn, seine Mitarbeiter, Untermieter sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten, Erfüllungsgehilfen und dergleichen verursacht werden.  Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit der Wasser-, Gas- oder elektrischen Licht- und Kraftleitung, mit der Klosett- und Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen oder durch Versäumen einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht, wie z. B.: Beleuchtung und Winterdienst entstehen.

 

8.2.

Für das Risiko von Haftungsschäden, schließt der Mieter einen Versicherungsvertrag ab. Eine Kopie von diesem übergibt der Mieter dem Vermieter binnen Zwölf Wochen nach Mietbeginn, andernfalls dem Vermieter Zwölf Wochen Frist entstehen, das Mietverhältnis mit Zwölf Wochen Frist zu kündigen, ohne dass daraus der Mieter gegen den Vermieter Ansprüche herleiten kann.

 

8.3.

Im Auseinandersetzungsfalle hat der Mieter dem Vermieter zu beweisen oder glaubhaft zu begründen, dass ein schuldhaftes Verhalten seinerseits nicht Ursache des Schadens war. Diese Beweislastumkehrvereinbarung ist unumgänglich, weil der Vermieter keine Aufsicht im Mietgegenstand durchführen kann und darum nur unzureichend Beweismöglichkeiten hat.

 

 

9. Betreten der Mietflächen durch den Vermieter

 

9.1.

Der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Erfüllungsgehilfe kann die Mieträume begehen, um notwendige Arbeiten am Gebäude und seinen Einrichtungen durchzuführen.

 

9.2.

Will der Vermieter den Mietgegenstand verkaufen oder vermieten, so darf er die Mieträume zusammen mit dem Interessenten an Wochentagen von 9 bis 12 Uhr und 15 bis 17 Uhr besichtigen. Auch darf der Vermieter einmal jährlich den Zustand des Mietgegenstandes kontrollieren und dokumentieren, ohne jedoch die Privatsphäre des Mieters zu verletzen.

 

9.3.

Der Mieter muss jederzeit dafür sorgen, dass die Räume im Notfall ohne Wartezeit durch den Vermieter betreten und unmittelbar danach wieder verschlossen werden können, auch nachts und an Feiertagen, damit Risiken für die Sicherheit von Personen und Bausubstanz z. B. in Fällen von Havarie oder Einbruch minimiert werden. 

 

 

10. Rückgabe des Mietgegenstandes

 

10.1.

Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.

 

10.2.

Einrichtungen, mit denen der Mieter den Mietgegenstand versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlangen, dass diese verbleiben, wenn er soviel zahlt, als zur Herstellung einer neuen Einrichtung erforderlich wäre, abzüglich eines angemessenen Betrags für die inzwischen erfolgte Abnutzung. Dem Vermieter steht das Recht auf die Einrichtung nicht zu, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen.

 

10.3.

Bei Wegnahme von Einrichtungen ist der Mieter verpflichtet, den früheren Zustand der Mietsache wieder herzustellen, wenn der Vermieter im Einzelnen nicht in Schrifform widerspricht.

 

 

11. Folgen vorzeitigem Vertragendes und Untervermietung

 

11.1.

Bei vorzeitiger Kündigung haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeit lang leerstehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung dauert bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit.

 

11.2.

Bei vorfristiger Kündigung wird ab Datum mangelfrei bestätigter Rückgabe des vollständigen Mietgegenstandes die Haftung auf zwölf Monate reduziert, wenn der Mieter in dieser Zeit seine Vertragspflichten ohne Ausnahme pünktlich erfüllt. Sollte z. B. bei Mietrückstand Ratenzahlung vereinbart sein, gilt deren pünktlicher Zahlungseingang als Pflichterfüllung.

11.3.

Bau außerordentlicher Kündigung ist der Vermieter nicht verpflichtet, vom Mieter vorgeschlagene Nachmieter zu akzeptieren. Der Mieter darf daraus keine Ansprüche herleiten. Der Vermieter behält sich als Grundstückseigentümer das Recht vor, über die Verwendung der Nutz- und Mietflächen ohne Beteiligung Dritter zu entscheiden.

11.4.

Dem Mieter ist Untervermietung untersagt.

 

 

12. Schlussbestimmungen

 

12.1.

Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen Schriftform und Unterschrift von Mieter und Vermieter.

 

12.2.

Der Vermieter kann eine - in Deutschland übliche - Hausordnung bestimmen. Der Mieter muss sie einhalten. Wiederholte Nichtbeachtung mit Beeinträchtigung anderer Gewerbemieter berechtigt den Vermieter nach schriftlicher Abmahnung zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags mit halbjährlichen Kündigungsfrist, in besonders schwerem Fall auch kurzfristiger.

 

12.3.

Dem Mieter ist erlaubt nahe Grundstückseinfahrt ein Werbeschild zu befestigen. Montageplatz und Form werden vom Vermieter zugewiesen. Amtlichen Vorgaben darf dabei nicht widerfahren werden!

 

12.4.

Übereignet der Mieter sein Unternehmen einem Dritten, so ist diesem gestattet, binnen 4 Wochen nach Unternehmensübernahme in diesen Mietvertrag nahtlos einzutreten. Gleiches gilt für Unternehmensübernahme durch Erbschaft. Hierbei ist eine Bestätigung vom Nachlassgericht dem Vermieter vorzulegen. Die Eintrittserklärung hat mit originaler oder beglaubigter Übernahmenachweisurkunde und per eingeschriebenem Brief an den Vermieter zu erfolgen.

 

12.5.

Vermieter und Mieter verpflichten sich: a) in Konfliktsituationen eine außergerichtliche Einigung zu versuchen, b) den Erfolg des Mietverhältnisses als oberste Priorität anzuerkennen und c) den Vertragspartner nicht übervorteilen zu wollen. Der Gerichtsstand ist Dresden.

 

12.6.

Salvatorische Klausel: Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Parteien eine der unwirksamen Regelungen dieses Vertrages wirtschaftlich möglichst nahekommende Ersatzregelung treffen. Der Vertrag im Ganzen bleibt unberührt.

 

 

Ort, Datum, Unterschriften:

MV-Muster
Verbraucher-Index

  

Verbraucher-Index


Statistisches Bundesamt der Bundesrepublik Deutschland

2023   5,9 %
2022   6,9 %
2021
  3,1 %
2020   0,5 %
2019   1,4 %
2018   1,8 %
2017   1,5 %
2016   0,5 %
2015   0,5 %
2014   1,0 %
2013   1,4 %
2012   2,0 %
2011   2,1 %
2010   1,1 %
2009   0,3 %
2008   2,6 %
2007   2,3 %
2006   1,6 %
2005   1,5 %
2004   1,7 %
2003   1,1 %
2002   1,3 %
2001   2,0 %
2000   1,4 %
1999   0,6 %
1998   0,9 %
1997   2,0 %
1996   1,3 %
1995   1,8 %
1994   2,6 %
1993   4,5 %
1992   5,0 %
 

   
 

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